Erbrecht, Erbschaftssteuerrecht

Macht ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteilsanspruch zu seinen Lebzeiten nicht geltend, muss er auch keine Erbschaftssteuer für den Pflichtteil bezahlen.

Anders ist es, wenn der Gläubiger des Pflichtteilsanspruchs verstirbt. Der Betrag in Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist erbschaftssteuerpflichtig, unabhängig davon, ob der Erbe den Pflichtteilsanspruch geltend macht oder nicht.

Als Sonderfall zu behandeln wäre, wenn der Pflichtteilsanspruch zum zeitpunkt des Erbfalls bereits verjährt wäre (vgl. zu allem BFH vom 07.12.2016, DStR 2017, 724).

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