Arzthaftungsrecht

OLG Koblenz: Aufklärungspflicht bei Behandlungsalternative

1.

Besteht eine Behandlungsalternative, über die der Patient informiert ist, darf der Arzt eine konkrete Empfehlung aussprechen. Liegt diese Empfehlung unter Berücksichtigung aller Um-stände des Einzelfalls im Rahmen des medizinisch Vertretbaren, ist die Aufklärung nicht zu beanstanden.

2.
Ein Arzt ist verpflichtet, sich auf seinem Fachgebiet regelmäßig weiterzubilden. In führenden Fachzeitschriften publizierte neue Erkenntnisse muss er zeitnah im Berufsalltag umsetzen, wenn sie wissenschaftlich gesichert sind.

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