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Aktuelle Nachrichten

23. Juli 2018

Geschäftsführer und Sozialversicherungspflicht

Der Geschäftsführer bezieht Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (Steuerrecht), ist aber im eigentlichen Sinne kein Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts (vgl. etwa § 14 Abs. 1 Nr. 1 Kündigungsschutzgesetz).

Das hindert aber nicht, unter besonderen Voraussetzungen den Geschäftsführer als Beschäftigten im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu beurteilen.

Dabei entscheidet, ob der Geschäftsführer einer GmbH deren Gesellschaftern gegenüber persönlich abhängig ist, inwieweit er also an Entscheidungen der Gesellschafter gebunden ist, die den Inhalt seiner Geschäftsführertätigkeit betreffen. Dabei wird ganz wesentlich darauf abgestellt, ob der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist und mit seiner Beteiligung Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen verhindern kann.

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der nur einen Minderheitsgesellschaftsanteil hält, unterliegt in aller Regel der Sozialversicherungspflicht, sofern nicht ein Ausnahmefall vorliegt, nämlich Sperrminorität oder alleinige und unverzichtbare Sachkunde.

Hinweis:

Es sollte deshalb von vornherein bei der Bestellung eines Geschäftsführers das Problem der Sozialversicherungspflicht angesprochen werden. Ist der Geschäftsführer nicht Gesellschafter, liegt in der Regel Sozialversicherungspflicht vor.

Ist der Geschäftsführer Mehrheitsgesellschafter, liegt in der Regel keine Sozialversicherungspflicht vor.

Ist der Geschäftsführer Minderheitsgesellschafter, so kann in der Regel die Sozialversicherungspflicht dadurch umgangen werden, dass Beschlüsse der Gesellschaft nicht gegen seine Minderheitsstimmen gefasst werden können.

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27. Juni 2017

Hinterbliebenengeld

Der Bundestag hat am 18.5.2017 den Gesetzentwurf zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld in zweiter und dritter Lesung verabschiedet.

Mit dem neuen Gesetz sollen Hinterbliebene künftig im Sinne einer Anerkennung ihres seelischen Leids wegen der Tötung eines ihnen besonders nahestehenden Menschen von dem hierfür Verantwortlichen eine Entschädigung verlangen können. Bislang steht nahen Angehörigen bei einer fremdverursachten Tötung nur dann ein Schmerzensgeldanspruch zu, wenn sie eine eigene Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 I BGB erleiden.

Der neue § 844 Abs.3 BGB wird vorraussichtlich wie folgt lauten: "Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessenen Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elterteil oder das Kind des Getöteten war."

Obwohl die Regelung umstritten ist - es wird sowohl die Notwendigkeit als auch die Klarheit der Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs angezweifelt - ist davon auszugehen, dass der Bundesrat zustimmt und das Gesetz am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft tritt. Daher sind nur Behandlungsfehler oder sonstige Todesursachen relevat, die sich nach Inkrafttreten der Regelung ereignet haben. Die Höhe des Anspruchs ist unklar, bleibt den Gerichten überlassen, man vermutet aber, dass diese sich an der Rechtsprechung zu den sog. "Schockschäden" orientieren.

 

 

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