Geschäftsführer und Sozialversicherungspflicht

Der Geschäftsführer bezieht Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (Steuerrecht), ist aber im eigentlichen Sinne kein Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts (vgl. etwa § 14 Abs. 1 Nr. 1 Kündigungsschutzgesetz).

Das hindert aber nicht, unter besonderen Voraussetzungen den Geschäftsführer als Beschäftigten im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu beurteilen.

Dabei entscheidet, ob der Geschäftsführer einer GmbH deren Gesellschaftern gegenüber persönlich abhängig ist, inwieweit er also an Entscheidungen der Gesellschafter gebunden ist, die den Inhalt seiner Geschäftsführertätigkeit betreffen. Dabei wird ganz wesentlich darauf abgestellt, ob der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist und mit seiner Beteiligung Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen verhindern kann.

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der nur einen Minderheitsgesellschaftsanteil hält, unterliegt in aller Regel der Sozialversicherungspflicht, sofern nicht ein Ausnahmefall vorliegt, nämlich Sperrminorität oder alleinige und unverzichtbare Sachkunde.

Hinweis:

Es sollte deshalb von vornherein bei der Bestellung eines Geschäftsführers das Problem der Sozialversicherungspflicht angesprochen werden. Ist der Geschäftsführer nicht Gesellschafter, liegt in der Regel Sozialversicherungspflicht vor.

Ist der Geschäftsführer Mehrheitsgesellschafter, liegt in der Regel keine Sozialversicherungspflicht vor.

Ist der Geschäftsführer Minderheitsgesellschafter, so kann in der Regel die Sozialversicherungspflicht dadurch umgangen werden, dass Beschlüsse der Gesellschaft nicht gegen seine Minderheitsstimmen gefasst werden können.

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